Es ist die Formalität, die fast alle übersehen – und sie betrifft praktisch jede heute verkaufte Freizeitdrohne, auch die leichtesten. Hier steht, wer sich registrieren muss, was die Registrierung konkret bringt und warum das Verfahren nicht in jedem Land dasselbe ist.
Das Missverständnis am Anfang: registriert wird nicht die Drohne
Zuerst das, was die Hälfte aller Verwirrung erklärt: In der Europäischen Union betrifft die Registrierung den Betreiber – also Sie –, nicht das Fluggerät.
Sie melden also nicht „eine Drohne“ an. Sie melden sich als Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge an, und die erhaltene Nummer gilt anschließend für alle Drohnen, die Ihnen gehören. Kaufen Sie eine zweite: Es fällt kein neues Verfahren an, Sie übertragen lediglich Ihre Nummer auf das neue Gerät.
Manche Staaten setzen darüber hinaus eine nationale Formalität, die diesmal das Gerät selbst betrifft. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel – siehe Tabelle weiter unten.
Wer muss sich registrieren? Zwei Auslöser
Die Pflicht greift in zwei Fällen, und es genügt, wenn einer davon zutrifft:
- die Drohne erreicht 250 Gramm oder mehr;
- die Drohne trägt eine Kamera oder einen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann – unabhängig vom Gewicht.
Das zweite Kriterium ist die Falle. Man merkt sich „unter 250 g, nichts zu tun“, dabei genügt allein das Vorhandensein einer Kamera, um die Pflicht auszulösen. Und in dieser Gewichtsklasse sind praktisch alle Consumer-Geräte … Kameradrohnen.
Kurz gesagt: Wenn Ihre Drohne filmt, müssen Sie sich registrieren – auch bei 200 Gramm.
Die einzige echte Ausnahme: das Spielzeug
Ein Gerät entgeht der Pflicht, wenn es als Spielzeug konzipiert und gekennzeichnet ist im Sinne der europäischen Spielzeugrichtlinie – erkennbar an den Logos mit Altersangabe – und weder Kamera noch Sensor trägt.
Beide Bedingungen gehören zusammen. Eine „Spielzeugdrohne“ mit kleiner Kamera ist nicht befreit: Der Sensor allein bringt das Gerät in den Anwendungsbereich.
Was die Registrierung bringt
Sie registrieren sich online bei der Zivilluftfahrtbehörde Ihres Wohnsitzlandes. Am Ende erhalten Sie eine Betreiber-Registrierungsnummer.
Diese Nummer muss an jeder Ihrer Drohnen angebracht werden. Das ist keine Zierde: Sie stellt die Verbindung zwischen einem aufgefundenen – oder beim Unfug gefilmten – Gerät und einer Person her. Die genauen Anforderungen an die Anbringung (Lesbarkeit, zulässige Stelle) legt jede nationale Behörde selbst fest.
Halten Sie außerdem Ihren Nachweis griffbereit: Mehrere Länder verlangen, ihn bei einer Kontrolle vorzeigen zu können.
Eine Registrierung für die gesamte Union
Gute Nachricht für den Urlaub: Sie registrieren sich nur einmal, in Ihrem Wohnsitzland, und diese Registrierung gilt unionsweit.
Sie müssen das Verfahren also vor einem Flug im Ausland nicht wiederholen. Ein Vorbehalt allerdings: Es reisen Ihre Nachweise, nicht die Regeln. Vor Ort gelten die Betriebsregeln des besuchten Landes – Nachtflug, Versicherung, Mindestalter, gesperrte Gebiete.
Und wenn Sie dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, müssen Sie dort registriert sein: Man registriert sich nicht in mehreren Ländern gleichzeitig.
Registrierung und Nachweis nicht verwechseln
Zwei getrennte Verfahren, die oft vermischt werden:
- die Registrierung betrifft den Betreiber (den Eigentümer, denjenigen, der die Drohne einsetzt);
- der Kompetenznachweis betrifft den Fernpiloten (denjenigen, der die Fernsteuerung hält).
Häufig ist das dieselbe Person, aber nicht immer – und vor allem entbindet das eine nie vom anderen. Eine Drohne unter 250 g mit Kamera erfordert die Registrierung, aber keinen Nachweis. Umgekehrt kann eine schwerere Drohne beides verlangen.
Was sich je nach Land unterscheidet
Der Auslöser ist europäisch und überall gleich. Was sich unterscheidet, sind Behörde, Kosten, Erneuerung und Anbringungsvorgaben.
| Frankreich | Deutschland | Spanien | |
|---|---|---|---|
| Behörde | Zivilluftfahrtbehörde | Luftfahrt-Bundesamt | Nationale Luftsicherheitsagentur |
| Kosten | Kostenlos | Gebührenpflichtig – 20 € für Privatpersonen | Kostenlos |
| Erneuerung | Keine Gültigkeitsdauer in den amtlichen Quellen festgelegt | Keine Gültigkeitsdauer in den amtlichen Quellen festgelegt | Alle 3 Jahre |
| Nummer am Gerät | Lesbar, wenn die Drohne am Boden steht | Physisch anzubringen, auch wenn sie bereits in der Fernidentifizierung hinterlegt ist | Mit bloßem Auge am Boden lesbar; Batteriefach zulässig, wenn das Gerät zu klein ist |
| Zusätzliche nationale Formalität | Ja: gesonderte Registrierung des Luftfahrzeugs über 800 g, 5 Jahre gültig | Keine | Keine |
Alle Einzelheiten, Land für Land: Frankreich · Deutschland · Spanien
Diese Angaben dienen der Orientierung und können sich ändern. Prüfen Sie vor jedem Flug die geltenden Regeln bei den unten genannten offiziellen Quellen.
Häufige Fragen
Muss eine Drohne unter 250 g registriert werden?
Ja, sobald sie eine Kamera oder einen Sensor für personenbezogene Daten trägt – was auf praktisch alle Modelle dieser Gewichtsklasse zutrifft. Nur ein echtes Spielzeug ohne Sensor ist befreit.
Ist die Registrierung kostenpflichtig?
Das hängt vom Land ab. In Frankreich und Spanien ist sie kostenlos, in Deutschland gebührenpflichtig. Siehe Tabelle oben.
Muss ich jede meiner Drohnen registrieren?
Nein. Registriert werden Sie als Betreiber, nicht das Gerät: eine Nummer, die Sie auf alle Ihre Drohnen übertragen. Einzelne Länder ergänzen dies allerdings um eine gesonderte nationale Formalität für das Gerät selbst.
Gilt meine Registrierung im Ausland?
Ja, unionsweit. Die Betriebsregeln bleiben aber die des Landes, in dem Sie fliegen.
Sind Registrierung und Kompetenznachweis dasselbe?
Nein. Die Registrierung betrifft den Betreiber, der Nachweis den Fernpiloten. Das eine entbindet nie vom anderen.
Was droht ohne Registrierung?
Ein Bußgeld. Höhe und Einstufung hängen vom Land ab – siehe die jeweilige Länderseite.
Quellen
- EASA — FAQ offene Kategorie (Betreiberregistrierung, anzubringende Nummer): https://www.easa.europa.eu/en/the-agency/faqs/open-category
- EASA — Offene Kategorie (zivile Drohnen): https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones/drones-regulatory-framework-background/open-category-civil-drones
- EUR-Lex — Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R0947
Nationale Quellen
- Frankreich — Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie (DGAC): https://www.ecologie.gouv.fr/politiques-publiques/exploitation-drones-categorie-ouverte
- Frankreich — Registrierung des Drohnenpiloten (Service-Public): https://www.service-public.gouv.fr/particuliers/vosdroits/R58193
- Deutschland — Registrierung Betreiber / eID (Luftfahrt-Bundesamt): https://www.lba.de/DE/Drohnen/Drohnen_node.html
- Spanien — Betreiberregister für Drohnen/UAS (AESA): https://www.seguridadaerea.gob.es/es/ambitos/drones/registro-de-operador-de-drones-uas