Eine Drohne mit weniger als 250 Gramm entgeht vielen Pflichten – aber ganz sicher nicht allen. Zwischen den kursierenden Mythen („kein Führerschein nötig“, „gar keine Regeln“) und dem, was die europäische Verordnung tatsächlich vorschreibt, liegt ein erheblicher Unterschied. Hier steht, was wirklich gilt: zuerst die für die gesamte Europäische Union gemeinsame Grundlage, danach das, was sich von Land zu Land unterscheidet.
„Unter 250 g“: eine zentrale Grenze, aber kein Freibrief
Die 250-Gramm-Grenze ist die bekannteste Zahl des Drohnenrechts – aus gutem Grund: Sie bestimmt einen großen Teil Ihrer Pflichten in der offenen Kategorie (dem Freizeitregime der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die unionsweit gilt). Wer darunter bleibt, hat es deutlich leichter.
Doch Vorsicht vor der verbreitetsten Abkürzung: „unter 250 g“ heißt nicht „keine Pflichten“. Das ist sogar der häufigste Irrtum. Eine leichte Drohne bleibt ein Luftfahrzeug und unterliegt Sicherheits- und Datenschutzregeln – und sehr oft einer Formalität, die die meisten übersehen: der Registrierung als Betreiber.
A1: die Unterkategorie Ihrer leichten Drohne
In der offenen Kategorie fällt eine Drohne unter 250 g in die Unterkategorie A1. Sie ist die freizügigste: Ein gelegentliches, unbeabsichtigtes Überfliegen einzelner Personen wird geduldet – was nicht heißt, dass man auf Menschen zielen darf. Der Flug über Menschenansammlungen bleibt in jedem Fall verboten.
Wie bei jedem Flug in der offenen Kategorie sind einige Grundregeln nicht verhandelbar:
- die Drohne in direkter Sichtverbindung halten oder sich von einem Beobachter unterstützen lassen;
- 120 Meter Höhe über der Oberfläche nicht überschreiten;
- verbotene oder eingeschränkte geografische Gebiete beachten (Flugplätze, sensible Anlagen, Schutzgebiete) – abrufbar über das offizielle Portal Ihres Landes;
- keine gefährlichen Güter befördern und nichts abwerfen.
C0 oder ohne Klassenkennzeichnung: zwei Familien, dasselbe Spielfeld
Nicht alle Drohnen unter 250 g sind auf dem Papier gleich. Es gibt zwei Familien, und beide fliegen in A1.
Die Drohne mit Klassenkennzeichnung C0
Seit der europäischen Harmonisierung tragen neue Drohnen eine Klassenkennzeichnung (C0 bis C6). Eine konforme Drohne unter 250 g erhält die Kennzeichnung C0. Das trifft auf die meisten aktuellen Consumer-Geräte dieser Gewichtsklasse zu.
Die Drohne ohne Klassenkennzeichnung
Viele vor dem vollständigen Inkrafttreten der Kennzeichnung verkaufte Drohnen tragen überhaupt keine Klasse. Ein solches Gerät mit weniger als 250 g darf unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 fliegen (über 250 g gilt A3).
Zu beachten ist allerdings eine selten erwähnte Bedingung: Der Betrieb in der offenen Kategorie setzt eine Drohne voraus, die eine Klassenkennzeichnung C0 bis C4 trägt, oder die zum Eigengebrauch selbst gebaut wurde, oder die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurde. Eine nicht gekennzeichnete Drohne, die nach diesem Datum verkauft wurde, erfüllt keine dieser drei Bedingungen.
Ein praktischer Hinweis: Für eine nicht gekennzeichnete Drohne gibt kein Hersteller eine zertifizierte Höchstabflugmasse an. Wiegen Sie Ihr Gerät (mit Akku und montiertem Zubehör), um zu wissen, auf welcher Seite der 250 g Sie stehen.
Merksatz: C0 oder zulässige Drohne ohne Kennzeichnung, unter 250 g – Flug in A1.
Wovon Sie unter 250 g tatsächlich befreit sind
Hier zahlt sich die 250-g-Grenze wirklich aus. Mit einer C0 oder einem zulässigen nicht gekennzeichneten Gerät unter 250 g gilt:
- Kein Pflichtnachweis. Für den Flug in A1 mit einem solchen Gerät ist weder ein Nachweis noch eine Prüfung vorgeschrieben; grundsätzlich genügt die Lektüre der Herstelleranleitung. Die Online-Schulung bleibt dennoch sehr empfehlenswert.
- Keine direkte Fernidentifizierung. Diese eingebaute elektronische Identifizierung (oft Remote ID genannt) ist für die Klasse C0 nicht vorgeschrieben. Sie betrifft die höheren Klassen.
Registrierung als Betreiber: die Pflicht, die alle vergessen
Das ist der am meisten missverstandene Punkt. Viele nehmen an, eine leichte Drohne bedeute überhaupt keinen Papierkram. Falsch.
Unionsweit betrifft die Registrierung den Betreiber (Sie), nicht das Gerät. Sie ist verpflichtend, sobald die Drohne eine Kamera oder einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten trägt – unabhängig vom Gewicht, also auch unter 250 g. Da praktisch jede Freizeitdrohne dieser Gewichtsklasse … eine Kameradrohne ist, müssen praktisch alle registriert werden.
Die einzige echte Ausnahme ist das Spielzeug im engen Sinn: ein als Spielzeug konzipiertes und gekennzeichnetes Gerät ohne Kamera und ohne Sensor.
Zwei praktische Punkte:
- Sie registrieren sich bei der Behörde Ihres Wohnsitzlandes; eine Registrierung gilt für die gesamte Union;
- Sie erhalten eine Betreiber-Registrierungsnummer, die an jeder Ihrer Drohnen angebracht werden muss.
Behörde und Portal unterscheiden sich je nach Land – siehe Tabelle weiter unten.
Die Regeln, die trotzdem gelten
Leichter heißt nicht befreit. Auch mit einer winzigen Drohne gilt:
- Der Persönlichkeitsschutz geht vor. Personen oder Privatgrundstücke ohne Erlaubnis zu filmen oder zu fotografieren ist unzulässig – unabhängig vom Gewicht der Drohne.
- Gesperrte Gebiete bleiben gesperrt. Das geringe Gewicht verschafft kein zusätzliches Recht, in der Nähe eines Flughafens, einer militärischen Anlage oder einer sensiblen Einrichtung zu fliegen.
- Der Nachtflug hängt vom Land ab. Das ist eine der wichtigsten nationalen Abweichungen: Was jenseits der Grenze erlaubt ist, kann diesseits verboten sein. Siehe Tabelle unten.
Was sich je nach Land unterscheidet
Die oben dargestellte Grundlage ist europäisch. Die folgenden Punkte liegen dagegen in der Zuständigkeit des jeweiligen Staates – es sind die Abweichungen, über die reisende Fernpiloten am häufigsten stolpern.
| Frankreich | Deutschland | Spanien | |
|---|---|---|---|
| Nachtflug | In der offenen Kategorie verboten, auch mit Beleuchtung (Ausnahmegenehmigung der Präfektur möglich, mindestens 30 Tage vorher zu beantragen) | Erlaubt, Drohne mit grünem Blinklicht ausgestattet | Erlaubt, Drohne mit mindestens einem grünen Blinklicht ausgestattet |
| Registrierung als Betreiber | Bei der Zivilluftfahrtbehörde – kostenlos | Beim Luftfahrt-Bundesamt – gebührenpflichtig (20 € für Privatpersonen) | Bei der nationalen Luftsicherheitsagentur – kostenlos, alle 3 Jahre zu erneuern |
| Haftpflichtversicherung | Für den Freizeitgebrauch nicht vorgeschrieben (prüfen Sie Ihre Police) | Für jede Drohne verpflichtend, ohne Gewichtsgrenze; Nachweis mitzuführen | Nicht vorgeschrieben in A1 und in A3 unter 20 kg; verpflichtend in A2 und ab 20 kg |
| Mindestalter des Fernpiloten | 14 Jahre | 16 Jahre (die europäische Grenze wurde nicht abgesenkt) | 12 Jahre in A1 mit einer C0; 14 Jahre in den übrigen Fällen der offenen Kategorie |
| Nationale elektronische Kennzeichnung | Ja, über 800 g, zusätzlich zur klassenbezogenen Identifizierung | Nein: Es gilt allein die klassenbezogene Fernidentifizierung | Nein: ebenso |
| Schulung A1/A3 | Schulung und Prüfung kostenlos | Lehrmaterial kostenlos, Nachweis gebührenpflichtig (25 €) | Schulung und Prüfung kostenlos |
| Überflug von Wohngebäuden | Allgemeine Regeln der offenen Kategorie | Ohne Zustimmung des Eigentümers untersagt, außer bei Drohnen bis 250 g ohne Aufzeichnungsfähigkeit oder bei einer Flughöhe von mindestens 100 m | Vorherige Anzeige bei den Behörden (mindestens 5 Tage) für den Betrieb im städtischen Umfeld sowie Überflugverbot für Gebäude und Wohnungen |
Eines ändert sich nicht: Ihre Betreiberregistrierung und Ihre Kompetenznachweise gelten unionsweit. Es sind die Betriebsregeln, die sich von Land zu Land unterscheiden, nicht Ihre Nachweise.
Alle Einzelheiten, Land für Land : Frankreich · Deutschland · Spanien
Diese Angaben dienen der Orientierung und können sich ändern. Prüfen Sie vor jedem Flug die geltenden Regeln bei den unten genannten offiziellen Quellen.
Häufige Fragen
Muss eine Drohne unter 250 g registriert werden?
Ja, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle. Sobald die Drohne eine Kamera oder einen Sensor trägt, ist die Registrierung als Betreiber verpflichtend, auch unter 250 g. Nur ein echtes Spielzeug ohne Kamera ist davon befreit. Bei welcher Behörde Sie sich registrieren, richtet sich nach Ihrem Wohnsitzland.
Braucht man für eine Drohne unter 250 g einen Nachweis oder „Führerschein“?
Nein. In der Unterkategorie A1 mit einer C0-Drohne oder einem Gerät ohne Klassenkennzeichnung unter 250 g ist kein Nachweis und keine Prüfung vorgeschrieben. Die Online-Schulung bleibt sehr empfehlenswert.
Braucht meine Drohne unter 250 g eine Fernidentifizierung?
Nein. Die direkte Fernidentifizierung ist für die Klasse C0 nicht vorgeschrieben. Einzelne Länder ergänzen dies allerdings um eigene Pflichten zur elektronischen Kennzeichnung ab einer Massegrenze – siehe die Tabelle der nationalen Besonderheiten.
Was unterscheidet eine C0-Drohne von einer Drohne ohne Klassenkennzeichnung?
Die C0 trägt die europäische Klassenkennzeichnung. Das nicht gekennzeichnete Gerät nicht: Es darf unter 250 g in A1 fliegen, aber nur, wenn es zum Eigengebrauch selbst gebaut oder vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurde.
Darf ich mit einer Drohne unter 250 g nachts fliegen?
Das hängt vom Land ab. Die europäische Verordnung verbietet es nicht als solches, doch einzelne Mitgliedstaaten untersagen den Nachtflug in der offenen Kategorie, während andere ihn unter Beleuchtungsauflagen erlauben. Prüfen Sie die Regel des Landes, in dem Sie fliegen.
Darf ich meine Drohne in ein anderes EU-Land mitnehmen?
Ja: Der Rahmen ist europäisch, Ihre Betreiberregistrierung und Ihre Nachweise gelten unionsweit. Die nationalen Besonderheiten (Nachtflug, Versicherung, Mindestalter, Gebiete) sind jedoch die des Landes, in dem Sie fliegen.
Quellen
- EASA — Offene Kategorie (zivile Drohnen): https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones/drones-regulatory-framework-background/open-category-civil-drones
- EASA — Drohnen ohne Klassenkennzeichnung in der offenen Kategorie: https://www.easa.europa.eu/en/the-agency/faqs/drones-without-class-identification-label-open-category
- EASA — FAQ offene Kategorie (Betreiberregistrierung, Sichtverbindung, 120 m): https://www.easa.europa.eu/en/the-agency/faqs/open-category
- EUR-Lex — Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R0947
- EUR-Lex — Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 (Klassenkennzeichnung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R0945
Nationale Quellen
- France — Exploitation de drones en catégorie ouverte (DGAC) : https://www.ecologie.gouv.fr/politiques-publiques/exploitation-drones-categorie-ouverte
- France — Utilisation d'un drone de loisir (Service-Public) : https://www.service-public.gouv.fr/particuliers/vosdroits/F34630
- Allemagne — Drohnen, FAQ et Fernpiloten (Luftfahrt-Bundesamt) : https://www.lba.de/DE/Drohnen/Drohnen_node.html
- Allemagne — Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) : https://www.dipul.de/
- Allemagne — § 43 LuftVG (assurance) et § 21h LuftVO (zones géographiques) : https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__43.html
- Espagne — Catégorie ouverte, sous-catégories A1/A2/A3 (AESA) : https://www.seguridadaerea.gob.es/es/ambitos/drones/operaciones-uas-drones/operaciones-con-uas-drones---categoria-abierta-subcategorias-a1-a2-y-a3
- Espagne — Real Decreto 517/2024 (texte consolidé, BOE) : https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-11377